Ihre Experten für
Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen sind das Herzstück unserer Arbeit. Wir bieten eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Zahlungen.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der zweiten Generation. Unsere MitarbeiterInnen betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.

Wirtschaftsprüfung
Bei einer Wirtschaftsprüfung bewerten wir Ihr Unternehmen unabhängig und zuverlässig. Als Wirtschaftsprüfer gehört die Abschlussprüfung von Unternehmen gemäß den geltenden Standards im nationalen und internationalen Raum zu unseren Aufgaben, die wir gerne für Sie übernehmen.
Steuerberatung
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen eine Steuerberatung, die genau auf Ihre und die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Betriebes zugeschnitten ist. Beste Beratung und innovative Ideen sorgen für optimale Ergebnisse bei der Steuerberatung.


Bilanzierung
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebes. Als Bilanzbuchhalter bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Buchhaltung
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere Anliegen nutzen.


Unternehmensberatung
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr Unternehmen nach vorne zu bringen.
Lohnverrechnung
Lohn- und Personalverrechnung sind wichtige Themen, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Ihr Unternehmen bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben.

News
Phase 5 der Kurzarbeit ab Anfang Juli
Die mit Beginn der COVID-19-Pandemie eingeführte "Kurzarbeit" soll den Unternehmen vor allem die Sicherung der Beschäftigung zur Bewältigung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und auch zur Sicherung des betrieblichen Know-hows und der Flexibilität im Personaleinsatz beitragen. Ab Juli 2021 beginnt bereits Phase 5 der Kurzarbeit - immer noch hängt das Entgelt für die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit von der Entgelthöhe vor der Kurzarbeit ab.
Phase 5 ist besonders durch zwei Varianten gekennzeichnet. Für die Höhe der Unterstützung wird dabei zwischen Betrieben, welche von der Pandemie besonders betroffen sind, und anderen Betrieben unterschieden. Die Differenzierung orientiert sich grundsätzlich an dem Einbruch des Umsatzes, wobei die Umsätze des 3. Quartals 2020 mit jenen aus dem 3. Quartal 2019 verglichen werden. Als besonders von der Pandemie betroffene Betriebe gelten auch jene Unternehmen, die im Falle eines neuerlichen Lockdowns unmittelbar betroffen sein würden - etwa Unternehmen in der Nachtgastronomie oder in der Tagungsbranche. Während für die besonders von der Pandemie betroffenen Betriebe die in Phase 4 der Kurzarbeit geltenden Rahmenbedingungen weiterhin gelten, müssen die anderen Betriebe ab Juli 2021 einen Selbstbehalt bzw. Abschlag von 15 % der bisherigen Beihilfenhöhe in Kauf nehmen. Außerdem gilt ab 1. Juli grundsätzlich eine Mindestarbeitszeit von 50 % - bei besonders betroffenen Betrieben sind es mindestens 30 %. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist im Einzelfall und mit einer qualifizierten Begründung möglich - so etwa bei einem neuerlichen Lockdown. Da sich die Mindestarbeitszeit nach wie vor auf den Durchrechnungszeitraum (Dauer der Kurzarbeitsperiode) bezieht, ist ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit in einzelnen Monaten möglich. Für die Arbeitnehmer in Kurzarbeit ändert sich ebenfalls nichts, da die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Kurzarbeitsunterstützung gegenüber Phase 4 gleichbleibt (d.h. 90 % / 85 % bzw. 80 %). Zeitlich betrachtet gilt die Variante für besonders betroffene Betriebe bis Ende 2021, Phase 5 der Kurzarbeit für die sonstigen Betriebe dauert bis Mitte des Jahres 2022. Unternehmen können bei Erfüllen der Voraussetzungen Phase 5 der Kurzarbeit weiterhin und gleichsam im Anschluss an Phase 4 in Anspruch nehmen oder auch erstmals mit Anfang Juli mit (Phase 5) der Kurzarbeit beginnen.
Auch in Phase 5 der Kurzarbeit unverändert sind die Aspekte der Antragstellung, Abrechnung und die Notwendigkeit, einen Durchführungsbericht zu erstellen. Die Abrechnung besteht aus monatlichen Teilabrechnungen und einer Gesamtabrechnung. Ebenso muss der Personalstand während des Kurzarbeitszeitraums grundsätzlich aufrechterhalten werden - bei bestimmten Beendigungsarten des Beschäftigungsverhältnisses besteht also eine Verpflichtung zur Nachbesetzung. Gewissermaßen neu ist die Vorgabe, dass in Phase 5 ein verpflichtender Verbrauch von einer Woche Urlaub je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer erfolgen soll.
Bild: © Adobe Stock - CrazyCloud
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