Ihre Experten für
Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen sind das Herzstück unserer Arbeit. Wir bieten eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Zahlungen.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der zweiten Generation. Unsere MitarbeiterInnen betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.

Wirtschaftsprüfung
Bei einer Wirtschaftsprüfung bewerten wir Ihr Unternehmen unabhängig und zuverlässig. Als Wirtschaftsprüfer gehört die Abschlussprüfung von Unternehmen gemäß den geltenden Standards im nationalen und internationalen Raum zu unseren Aufgaben, die wir gerne für Sie übernehmen.
Steuerberatung
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen eine Steuerberatung, die genau auf Ihre und die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Betriebes zugeschnitten ist. Beste Beratung und innovative Ideen sorgen für optimale Ergebnisse bei der Steuerberatung.


Bilanzierung
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebes. Als Bilanzbuchhalter bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Buchhaltung
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere Anliegen nutzen.


Unternehmensberatung
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr Unternehmen nach vorne zu bringen.
Lohnverrechnung
Lohn- und Personalverrechnung sind wichtige Themen, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Ihr Unternehmen bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben.

News
Aktualisierte Fragen und Antworten (FAQ) zum Verlustersatz
Der Verlustersatz (siehe dazu auch KI 01/21) stellt eine Maßnahme zur Bekämpfung der mit der COVID-19-Krise einhergegangenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dar. Konkret sieht er eine Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten durch Verlust-Kompensation vor. Neben einer operativen Tätigkeit in Österreich ist die Inanspruchnahme des Verlustersatzes mitunter an die Mitarbeiteranzahl (weniger als 50) und an Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme (weniger als 10 Mio. €) gekoppelt. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, stehen 90 % Verlustersatz zu, in allen anderen Fällen 70 % Verlustersatz (die maximale Höhe ist mit 10 Mio. € pro Unternehmen begrenzt).
Die im Detail umfangreichen und komplexen Anforderungen sollen durch ausführliche FAQ, welche laufend gewartet und erweitert werden (Stand 30. Juni 2021), leichter verständlich und anwendbar gemacht werden. Eine bedeutsame Änderung in den FAQ hat sich durch die Aufnahme des Themas Schadensminderungspflicht ergeben. Eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen setzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Den FAQ folgend ist es etwa zumutbar, Vertragsverhältnisse zwecks Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, sofern dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Droht hingegen ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang, so wäre die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Unzumutbar ist es für das beantragende Unternehmen ebenso, ein Vertragsverhältnis aufzulösen, sofern dieses betriebsnotwendig für das Unternehmen ist.
Ähnlich gelagert ist die Frage, ob eine zumutbare Maßnahme auch darin liegen kann, den Bestandzins (für Miet- und Pachtverträge) zu mindern oder gänzlich auszusetzen, sofern Einschränkungen i.Z.m. der Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten (z.B. aufgrund eines Betretungsverbotes) vorliegen. Den FAQ folgend ist es grundsätzlich für ein Unternehmen zumutbar, dass es seinen Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung ersucht, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren. Im Umkehrschluss muss für die Berücksichtigung von Bestandzinsen als Aufwendungen im Rahmen des Verlustersatzes eine der drei folgenden Varianten erfüllt sein. Für eine entsprechende Dokumentation in Form von Korrespondenz mit dem Vermieter/Verpächter sollte jedenfalls gesorgt sein.
- Ein für die Dauer der Beschränkung einvernehmlich auf die eingeschränkte tatsächliche Benutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeiten reduzierter Bestandzins.
- Ausgangspunkt für diese Variante ist, dass es trotz Ersuchens des Bestandnehmers zu keiner einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung gekommen ist. Ein unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung durch das Unternehmen bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand berücksichtigt werden.
- Ein in Unkenntnis der Rechtslage ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand i.S.d. Verlustersatzes berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, den Bestandzins zurückzufordern, sofern die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein sollte.
Die für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes maßgebende Schadensminderungspflicht kann auch dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen seinen Betrieb vorübergehend geschlossen hält, um so zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten bzw. übersteigen würden. Wichtig ist hierbei, dass die Entscheidung basierend auf einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung getroffen wird und laufend neu bewertet wird.
Eine bedeutsame Klarstellung hat es auch bei der Abweichungsgrenze von 3 % gegeben. Den Förderbedingungen zum Verlustersatz entsprechend kann bzw. muss unter gewissen Umständen der ausbezahlte Zuschuss zurückgefordert werden – nämlich dann, wenn der nachträglich überprüfte Verlustersatz den gewährten bzw. ausbezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bislang war jedoch unklar gewesen, ob es dann zu einer anteiligen Rückforderung oder gar zu einer Rückforderung des gesamten (Förder)Betrags kommen würde. Die aktualisierten FAQ stellen klar, dass die 3 % für die Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes als Freigrenze zu verstehen sind. Daher kommt es erst zur Rückforderung eines Teils des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3 % ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt).
Weitere Aktualisierungen der FAQ behandeln Fragen zum Einfluss von Instandhaltungsaufwendungen auf den Verlustersatz oder die Anforderungen an die Antragstellung in Bezug auf „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Zusammengefasst sind vorgezogene Erhaltungs- oder Instandhaltungsaufwendungen nur dann angemessen, sofern sie nicht den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder diese Maßnahmen bereits vor dem 16. März 2020 nachweislich für diesen Betrachtungszeitraum geplant gewesen waren.
Bild: © Adobe Stock - ktasimar
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