Ihre Experten für
Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen sind das Herzstück unserer Arbeit als Steuerberater. Wir bieten in unseren Kanzleien in Innsbruck und Kufstein eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Zahlungen.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der zweiten Generation. Unsere MitarbeiterInnen in Innsbruck und Kufstein betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.
Wirtschaftsprüfung in Tirol
Bei einer Wirtschaftsprüfung bewerten wir Ihr Unternehmen unabhängig und zuverlässig. Als Wirtschaftsprüfer gehört die Abschlussprüfung von Unternehmen gemäß den geltenden Standards im nationalen und internationalen Raum zu unseren Aufgaben, die wir an unseren zwei Standorten in Tirol gerne für Sie übernehmen.
Steuerberatung für Betriebe
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen in Kufstein und Innsbruck eine Steuerberatung für Betriebe, die genau auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten ist. Beste Beratung für Unternehmen und innovative Ideen sorgen für optimale steuerliche Ergebnisse.
Bilanzierung für Gesellschaften
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihrer Gesellschaft. Als Bilanzbuchhalter bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Effiziente Buchhaltung für erfolgreiche Unternehmen
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen an den Standorten in Innsbruck und Kufstein hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere unternehmerische Aufgaben nutzen.
Unternehmensberatung für
Tiroler Betriebe
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen in ganz Tirol eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr bestehendes Unternehmen oder Startup nach vorne zu bringen.
Lohnverrechnung für Betriebe
Personal- und Lohnverrechnung sind im Unternehmen zeitkritische Aufgaben, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Tiroler Betriebe bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben.
News
Die ökosoziale Steuerreform - geplante Entlastungen
Die ökosoziale Steuerreform liegt aktuell in Form eines Begutachtungsentwurfs vor und hat die Bekämpfung der Klimakrise als zentrales Anliegen (schließlich soll Österreich bis spätestens 2040 klimaneutral sein). Während mit dem Ziel der Ökologisierung auch steuerliche Belastungen verbunden sind, welche einen Lenkungseffekt nach sich ziehen sollen, sind auch viele ausgleichende Maßnahmen vorgesehen. Nachfolgend werden wichtige Aspekte im Überblick dargestellt. Wie immer bleibt der Gesetzwerdungsprozess abzuwarten.
Senkung der Einkommensteuer
Mit 1. Juli 2022 soll zuerst die zweite Stufe im Einkommensteuertarif von 35 % auf 30 % gesenkt werden. Die Senkung der dritten Tarifstufe von 42 % auf 40 % soll ab 1. Juli 2023 folgen. Für diese Kalenderjahre kommt es zu Mischsteuersätzen.
Erhöhung beim Familienbonus Plus und beim Kindermehrbetrag
Der Familienbonus Plus soll für Kinder bis 18 Jahre ab Juli 2022 von monatlich 125 € auf 166,68 € monatlich angehoben werden. Für Kinder ab 18 Jahren gilt das ebenso, und zwar von 41,68 € monatlich auf 54,18 € monatlich. Beim Kindermehrbetrag sieht der Begutachtungsentwurf eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten wie auch eine stufenweise Erhöhung (bis zu 350 € pro Kind statt bis zu 250 € für das Jahr 2022 und bis zu 450 € pro Kind ab dem Jahr 2023) vor.
Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen
Eine Befreiung von Gewinnbeteiligungen für Mitarbeiter kann nicht nur zu einer nachhaltigen finanziellen Absicherung und Erhöhung der liquiden Mittel auf Seiten der Arbeitnehmer beitragen, sondern auch dazu führen, dass die Bindung an das Unternehmen des Arbeitgebers gestärkt wird. Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, soll im Rahmen der ökosozialen Steuerreform ab 1.1.2022 eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen eingeführt werden. Diese soll pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 3.000 € ausmachen und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Konkret muss auf den steuerlichen Vorjahresgewinn abgestellt werden, der die Obergrenze für sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlten Gewinnbeteiligungen darstellt. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung in Form eines Freibetrags darf selbstverständlich nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt werden.
Erhöhung des Gewinnfreibetrags
Der Gewinnfreibetrag von aktuell 13 % soll auf 15 % erhöht werden, wodurch ein maximaler steuerfreier Grundfreibetrag von 4.500 € ermöglicht wird (für die Geltendmachung über 30.000 € als Bemessungsgrundlage hinaus müssen nach wie vor entsprechende Investitionen durchgeführt werden). Der erhöhte Gewinnfreibetrag soll für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2022 gelten und dazu beitragen, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften im KMU-Bereich, welche ja nicht von der Senkung der KöSt profitieren, gezielt entlastet werden.
Wiedereinführung des Investitionsfreibetrags
Als wirtschaftsfördernde Maßnahme soll ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt werden (erstmalige Inanspruchnahme für nach 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter). Dabei sollen 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Sofern sie aus dem Bereich Ökologisierung stammen, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % (i.S. eines Anreizes für klimafreundliche Investitionen). Jedenfalls gedeckelt soll der modernisierte Investitionsfreibetrag mit Anschaffungs-/Herstellungskosten von 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr sein - eine Aliquotierung muss bei Rumpfwirtschaftsjahren erfolgen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von ähnlichen begünstigenden Maßnahmen wie etwa des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags oder der Forschungsprämie wird vom Begutachtungsentwurf aufgrund der Deckelung als unkritisch gesehen. Ebenso wird die laufende Abschreibung durch den Investitionsfreibetrag nicht beeinflusst. Eine wichtige Voraussetzung für die Geltendmachung ist das Vorliegen einer betrieblichen Einkunftsart, wobei die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfolgen hat (keine Pauschalierung!). Überdies müssen die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und Inlandsbezug vorweisen. Generell ausgenommen von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags sind - vergleichbar der degressiven Abschreibung - Gebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter i.Z.m. fossilen Energieträgern usw.
Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird erhöht
Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden. Durch diese wiederholte Anhebung der Betragsgrenze ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens bis zu diesem Betrag sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten steuerlich abzusetzen. Ziel dieser Maßnahme, die im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 und im außerbetrieblichen Bereich ab der Veranlagung 2023 gelten soll, sind Vereinfachungen sowie die Möglichkeit, weitere Investitionsanreize zu schaffen. Eine Vereinfachung durch die sofortige Absetzbarkeit dieser Wirtschaftsgüter liegt darin, dass kein Anlagenverzeichnis geführt werden muss und auch der Aufwand nicht über mehrere Jahre verteilt wird.
Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme wird gefördert
Für die Umsetzung der Wärmestrategie soll auch ein steuerliches Begleitinstrument geschaffen werden, welches den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems ("Heizkesseltausch") gegen ein klimafreundliches System (wie etwa Fernwärme) fördert. Ebenso soll die thermische Sanierung von Gebäuden in Form von Sonderausgaben begünstigt werden. Wesentliches Merkmal dieser Begünstigung ist folglich, dass nur private Ausgaben Berücksichtigung finden sollen, nicht jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Senkung der Körperschaftsteuer
Als Signalwirkung im internationalen Standort-Wettbewerb soll die Körperschaftsteuer auf 24 % im Jahr 2023 und ab 2024 auf 23 % gesenkt werden. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Zwischensteuer für Privatstiftungen und auf die Abzugsteuern für KESt- und Immo-ESt pflichtige Einkünfte von Körperschaften.
Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge
Ein Teil der ökosozialen Steuerreform soll auch in der Absenkung der vom Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge für niedrige und mittlere Einkommen liegen. Mit Wirkung ab 1. Juli 2022 soll die Senkung entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung in Abhängigkeit von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage erfolgen. Es handelt sich dabei um Festbeträge, die nicht der jährlichen Aufwertung unterliegen. Die Umsetzung für die jeweilige Versichertengruppe erfolgt dabei im Rahmen der entsprechenden Sozialversicherungsgesetze.
Bild: © Adobe Stock - Arthon
© Gessler & Co. Wirtschaftstreuhand KG | Klienten-Info
Bleiben Sie
informiert!
In der Welt von Finanz und Wirtschaft gibt es immer wieder Änderungen. Neue Förderungen und Zuschüsse, aktuelle Steuererleichterungen – wer davon profitieren will, sollte nichts verpassen.
Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben immer top-informiert!