Ihre Experten für
Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen sind das Herzstück unserer Arbeit. Wir bieten eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Daten. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Zahlungen.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der zweiten Generation. Unsere MitarbeiterInnen betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.

Wirtschaftsprüfung
Bei einer Wirtschaftsprüfung bewerten wir Ihr Unternehmen unabhängig und zuverlässig. Als Wirtschaftsprüfer gehört die Abschlussprüfung von Unternehmen gemäß den geltenden Standards im nationalen und internationalen Raum zu unseren Aufgaben, die wir gerne für Sie übernehmen.
Steuerberatung
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen eine Steuerberatung, die genau auf Ihre und die Wünsche und Bedürfnisse Ihres Betriebes zugeschnitten ist. Beste Beratung und innovative Ideen sorgen für optimale Ergebnisse bei der Steuerberatung.


Bilanzierung
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebes. Als Bilanzbuchhalter bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Buchhaltung
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere Anliegen nutzen.


Unternehmensberatung
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr Unternehmen nach vorne zu bringen.
Lohnverrechnung
Lohn- und Personalverrechnung sind wichtige Themen, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Ihr Unternehmen bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben.

News
Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat ja bekanntermaßen zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Bei der Gruppenbesteuerung ist es ebenso zu drei markanten Neuerungen gekommen, die nachfolgend näher dargestellt werden.
Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste neuer Gruppenträger
Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung dahingehend, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei "Gruppenerweiterungen nach oben" zu einer zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn eine Muttergesellschaft Teilwertabschreibungen auf darunter liegende Beteiligungen vornimmt, welche bereits Teil einer Unternehmensgruppe waren, und in der Folge durch eine "Gruppenerweiterung nach oben" den Verlust gleichsam doppelt verwerten könnte (bei der beteiligten Körperschaft selbst und nochmals durch Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts an der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Muttergesellschaft). Die Neuregelung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen des nunmehrigen Gruppenträgers auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i.S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf. Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für welche Gruppenanträge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw. werden.
Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Bislang waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.
Der wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gegebenenfalls auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine teilweise Verlustberücksichtigung ist nicht möglich. Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.
Gruppenantrag über FinanzOnline
Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetzlich festgelegt (in § 9 Abs. 8 TS 5 KStG), dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Konkret müssen die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung war wohl auch eine BFG-Entscheidung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Die technische Umsetzung der eigenen Funktion in FinanzOnline ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwischenzeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fertigstellung der technischen Umsetzung möglich, dass der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigte Gruppenantrag als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline vom Gruppenträger hochgeladen wird (siehe auch Beitrag aus dem Jänner 2025). Eigenhändig unterzeichnete Gruppenanträge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via FinanzOnline übermittelt werden - hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.
Bild: © Adobe Stock - Pete
© Gessler & Co. Wirtschaftstreuhand KG | Klienten-Info

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