Ihre Experten für
Steuerberatung und Finanzfragen
Ihre Anliegen als UnternehmerIn sind das Herzstück unserer Arbeit als Steuerberater. Wir bieten in unseren Kanzleien in Innsbruck und Kufstein eine umfassende persönliche Beratung und finden maßgeschneiderte Lösungen für Ihre steuerlichen und Finanzfragen – auch online. Neben der Steuerberatung übernehmen unsere ExpertInnen Aufgaben der Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Lohnverrechnung, Buchhaltung und Bilanzierung.
Über unser Kundenportal haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre Daten hochzuladen. Die wichtigsten Online-Rechner - beispielsweise der Brutto-Netto Rechner für Österreich - geben Ihnen schnell und unverbindlich Auskunft zu Ihren Lohn- und Gehaltskosten.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei Gessler & Co. begleitet Sie seit der Gründung im Jahr 1955 in allen Wirtschafts- und Steuerangelegenheiten – bereits in der dritten Generation. Unsere MitarbeiterInnen an unseren Standorten in Innsbruck und Kufstein betreuen Sie mit Know-how und langjähriger Erfahrung. Bei uns ist Ihr Vertrauen in guten Händen.
Wirtschaftsprüfung in Tirol
Unter Wirtschaftsprüfung versteht man die unabhängige und objektive Überprüfung der Finanzberichterstattung von Unternehmen. Hauptziel ist es, die Richtigkeit von Bilanzen und Jahresabschlüssen zu bestätigen, um so Vertrauen bei Investoren, Banken und der Öffentlichkeit zu schaffen.
Die Prüfung ist stark strukturiert und umfasst Kernbereiche wie:
- Gesetzliche Abschlussprüfung: Kontrolle, ob das Rechnungswesen den gesetzlichen Vorschriften (z.B. nach UGB in Österreich) entspricht
- Freiwillige Prüfungen: Individuelle Überprüfungen, um die Finanzperformance zu verbessern oder die interne Kontrolle zu stärken
- Sonderprüfungen: Begutachtungen bei Firmenkäufen (Due Diligence), Unternehmensbewertungen
Steuerberatung für Betriebe
Wir von Gessler & Co. bieten Ihnen in Kufstein und Innsbruck eine Steuerberatung für Betriebe, die genau auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten ist. Beste Beratung für Unternehmen, professionelle Unterstützung bei Buchhaltung und Lohnverrechnung, termingerechte Lieferung des Jahresabschlusses kombiniert mit innovativen Ideen sorgen für optimale steuerliche Ergebnisse.
Bilanzierung für Gesellschaften
Um ein Unternehmen erfolgreich zu führen, sollte man immer die Bilanzierung im Blick behalten. Diese erlaubt eine umfassende Einschätzung der Wirtschaftlichkeit Ihrer Gesellschaft. Als Bilanzbuchhalter mit langjähriger Erfahrung bieten wir Ihnen eine unabhängige Ermittlung des Ist-Zustandes Ihres Unternehmens.
Effiziente Buchhaltung für erfolgreiche Unternehmen
Buchhaltung ist ein wichtiges Thema, wenn es um die effiziente Führung eines Unternehmens geht. Gessler & Co. bietet Ihnen an den Standorten in Innsbruck und Kufstein geprüfte, hervorragende Finanzbuchhalter, die sich in allen Belangen um die Buchhaltung Ihres Betriebes kümmern. So können Sie Ihre Zeit und Energie für andere unternehmerische Aufgaben nutzen. Einer unserer Schwerpunkte ist dabei die digitale Buchhaltung: Wir begleiten Sie mit unserem Know-How gerne bei der Umstellung auf volldigitalisierte Buchhaltungsprozesse für mehr Effizienz in Ihrem Unternehmen bzw. Handwerksbetrieb.
Unternehmensberatung für
Tiroler Betriebe
Manche Ziele ergeben sich auf dem Weg dorthin. Bei Gessler & Co. bieten wir Ihnen in ganz Tirol eine ausgezeichnete Unternehmensberatung, die Ihnen alle wichtigen Werkzeuge und Strategien aufzeigt, um Ihr bestehendes Unternehmen oder Startup zum wirtschaftlichen Erfolg zu bringen. Wir beraten Sie dabei auch bei der Wahl der optimalen Gesellschaftsform für Ihr Business und begleiten allfällige Umgründungen und Wechsel der Rechtsform für Ihr Unternehmen.
Lohnverrechnung für Betriebe
Personal- und Lohnverrechnung sind im Unternehmen zeitkritische Aufgaben, die kompetent und verlässlich bearbeitet werden sollten. Wir betreuen Betriebe bei allen Aufgaben, die in der Lohnverrechnung anfallen, natürlich unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben. Unser erfahrenes Team betreut unsere Klienten dauerhaft im Bereich der Lohnabrechnung.
News
Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025
Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025):
Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ökologisierung – wieder eingeführt. Mit dem IFB kann durch bestimmte Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkünfte gesenkt werden, da der Freibetrag zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.
Zur weiteren Belebung der Konjunktur wurde nun gesetzlich beschlossen, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:
- 20 % (statt bisher 10 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens,
- 22 % (statt bisher 15 %) für Investitionen im Bereich Ökologisierung – als zusätzlicher Anreiz für klimafreundliche Investitionen.
Wie bisher kann der IFB höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren anteilig zu aliquotieren).
Wichtige Präzisierungen laut beschlossener Gesetzesfassung
1. Zeitliche Zuordnung („nachweislich im Begünstigungszeitraum“):
Der erhöhte IFB-Satz gilt nur für jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nachweislich im Zeitraum vom 1.11.2025 bis 31.12.2026 anfallen. Für Investitionen, deren Herstellung sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckt, darf der erhöhte Satz nur auf die im Begünstigungszeitraum aktivierten Teilbeträge angewendet werden.
Es empfiehlt sich daher, Projektabrechnungen und Teilfertigstellungen entsprechend zu dokumentieren.
2. Teilaktivierungen bei längerfristigen Projekten:
Endet die Herstellung eines Wirtschaftsgutes erst nach dem 31.12.2026, steht der erhöhte IFB nur für jene Teilbeträge zu, die im Begünstigungszeitraum aktiviert wurden – und zwar nur dann, wenn für diese Teilaktivierungen ein IFB bereits nach § 11 Abs 4 EStG geltend gemacht wird.
Beispiel: Wird eine Maschine zwischen 2025 und 2027 errichtet, können die bis 31.12.2026 aktivierten Teilkosten mit 20 % (bzw. 22 % öko) berücksichtigt werden, spätere Teilaktivierungen jedoch nur mit dem ursprünglichen Satz (10 % bzw. 15 %).
Unveränderte Regelungen
Vom IFB ausgenommen bleiben Wirtschaftsgüter,
- für die eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (insbesondere Gebäude und Kfz),
wobei Elektrofahrzeuge aus ökologischen Gründen weiterhin begünstigt sind, - sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (sofort absetzbar) und unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in:
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- immaterielle Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen überlassung,
- von konzernzugehörigen Unternehmen oder beherrschenden Gesellschaftern erworbene Güter,
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder diese direkt nutzen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einen Inlandsbezug haben.
Scheidet ein Wirtschaftsgut vor Ablauf von vier Jahren aus oder wird ins Ausland verbracht, kommt es zur Nachversteuerung (gewinnerhöhender Ansatz des IFB). Diese entfällt, wenn das Ausscheiden durch höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff bedingt ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung –
- bei Anschaffung: der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht,
- bei Herstellung: der Zeitpunkt der Fertigstellung.
Die Inbetriebnahme spielt dabei keine Rolle.
Mit der beschlossenen Erhöhung des IFB wird die steuerliche Begünstigung betrieblicher Investitionen – insbesondere in ökologische Projekte – für den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 deutlich ausgeweitet.
Unternehmen sollten geplante Investitionen gezielt zeitlich steuern und bei längeren Projekten Teilaktivierungen und Nachweise sorgfältig dokumentieren, um die erhöhten Freibeträge optimal nutzen zu können.
© Gessler & Co. Wirtschaftstreuhand KG | Klienten-Info
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